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Strittige Neureglung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen wohl vom Tisch

Foto: Bundestag/photothek/Thomas Koehler

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch Jahressteuergesetz 2019 genannt, enthielt in Artikel 10 Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen. Sie sahen eine Rückausnahmen von der generell vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistung vor, sofern der Anbieter eine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Diese Ausnahme ging manchen Anbietern zu weit; für die Mitgliedsverlage des VDZ und andere gewerbliche Anbieter griff sie zu kurz, weil sie im schwer abgrenzbaren Bereich der Ausbildung und Umschulung den Anbietern die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs entzog. Das hat der VDZ in zwei Stellungnehmen gegenüber dem Bundesfinanzministerium und dem Finanzausschuss im Deutschen Bundestag deutlich gemacht.
Nunmehr scheint der gesamte Vorschlag vom Finanzausschuss aus der Gesetzesvorlage herausgenommen worden sein. Damit bliebe die Rechtslage in Deutschland einstweilen unverändert. "Mit der bisherigen Rechtslage konnten und können unsere Mitglieder im Seminarbereich gut leben", erklärt VDZ-Justitiar Dirk Platte. "Insoweit war unsere Arbeit erfolgreich. Besser keine Lösung, als eine halbgare, die mit großer Rechtsunsicherheit verbunden gewesen wäre." Sicher kann man allerdings erst sein, wenn der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz – vermutlich – Ende der ersten Novemberwoche beschließt. Warum es überhaupt in dem Bereich zu einer Neuregelung im Umsatzsteuergesetz kommen muss, ist durch die Vorgaben der Umsatzsteuersystemrichtlinie der EU begründet. Schon 2013 war der Bundestag an einer angemessenen Umsetzung gescheitert. Auch damals schon, war es der VDZ, der eine generelle Umsatzsteuerbefreiung verhindern konnte. Auch damals wurde der Gesetzvorschlag der Regierung in letzter Minute von den Bundestagsabgeordneten gekippt.